§ 81 – Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Finanzbehörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist, normal normal für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist, normal normal für einen Beteiligten ohne Aufenthalt a) im Inland, normal normal b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder normal normal c) in einem anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, normal normal normal alpha wenn er der Aufforderung der Finanzbehörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, normal normal für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden, normal normal bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten. normal normal normal arabic (2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 272 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Finanzbehörde ihren Sitz hat. (3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Finanzbehörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Finanzbehörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest. (4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.
Kurz erklärt
- Wenn kein Vertreter vorhanden ist, kann das Betreuungsgericht einen geeigneten Vertreter bestellen, wenn dies von der Finanzbehörde angefordert wird.
- Dies gilt für minderjährige Beteiligte, abwesende Personen oder solche, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht handeln können.
- Das zuständige Gericht für die Bestellung des Vertreters hängt vom gewöhnlichen Aufenthalt des Beteiligten oder dem Sitz der Finanzbehörde ab.
- Der Vertreter hat Anspruch auf angemessene Vergütung und Erstattung seiner Auslagen von der Finanzbehörde.
- Für die Bestellung und das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften über Betreuung und Pflegschaft.